Rechtsanwalt Robert Meyer

 

 „Beschäftigung in der Märchenabteilung“
 

  • Abfindung
  • Dreifache Abmahnung


   

Abfindung

Im Arbeitsrecht, wie auch in anderen Rechtsgebieten tummeln sich erstaunlich viele Irrtümer, die aber insbesondere im Arbeitsrecht große Auswirkungen haben können.
 
So zum Beispiel ist bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern häufig verbreitet die Annahme, dass bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen stets seine Abfindung gezahlt werden müsse.
 
Dies ist nur in einem ganz genau vom Gesetz definierten Ausnahmefall möglich, wenn durch sogenannten „Auflösungsantrag“ aufgrund unzumutbarer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsgericht ausnahmsweise eine derartige Abfindung festsetzt.
 
Es handelt sich dabei aber um einen in der Praxis kaum jemals vorkommenden Ausnahmefall. In der Regel geht es immer um die Frage, ob die Kündigung eben wirksam ist oder nicht. Das Risiko hier die Entscheidung entweder für oder gegen den Kläger zu fällen, lassen sich häufig eben beide Parteien abkaufen durch die Zahlung und die Annahme einer Abfindung. Ein Anspruch auf Abfindung besteht jedoch nicht.
 
Grundsätzlich ist die in diesem Verhandlungs- und Vergleichswege gefundene Abfindung frei verhandelbar. Jedoch haben sich bei den Arbeitsgerichten hier gewisse Grundsätze herausgebildet, wobei das Arbeitsgericht Nürnberg leider (oder zum Glück für Arbeitgeber) besonders hart ist und für jedes Jahr der Beschäftigung nur ca. ¼ des Monatslohnes als Abfindung ansetzt.

 

Dreifache Abmahnung

Ein weiteres, häufig anzutreffendes Märchen im Arbeitsrecht ist die angebliche Pflicht des Arbeitgebers/Vorgesetzten, hier ein Fehlverhalten drei Mal abmahnen zu müssen, bevor die Kündigung ausgesprochen werden darf.
 
Ganz abgesehen davon, dass Kündigungen auch möglich sind ohne jedwede Abmahnung bei entsprechendem schweren Fehlverhalten, z. B. Gewalttaten oder sexueller Belästigung, ist je nach Art und Schwere der Verfehlung unter Rücksichtnahme auf den Einzellfall eine Abmahnung, manchmal auch die mehrfache Abmahnung notwendig.
 
Diese Beurteilung selber aber kann der normale Arbeitnehmer eigentlich gar nicht vornehmen und daher ist hier, wie im Übrigen auch bei allen Rechtsangelegenheiten fachlicher Rat notwendig und angemessen.
 
Insbesondere angesichts des drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes oder z. B. empfindliche Versetzungen, ist hier die Aufwendung für eine anwaltliche Beratung häufig gut angelegtes Geld.

 

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